Errungenschaftsbeteiligung
Sie unterstehen der Errungenschaftsbeteiligung und wollen Güterrecht und Erbfolge lieber heute als morgen regeln? Netnotar ermöglicht verheirateten Paaren sich mit einem Ehe und Erbvertrag gegenseitig optimal zu begünstigen.
Was ist die Errungenschaftsbeteiligung?
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand in der Schweiz. Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
Die Errungenschaftsbeteiligung kennt vier Gütermassen. Jeder Ehegatte hat ein Eigengut und eine Errungenschaft. Das Eigengut ist die Masse, zu der die eheliche Gemeinschaft nichts beigetragen hat. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, somit alles was nicht Eigengut ist.
Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes Vereinbart gilt folgendes:
Eigengut:
- Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
- Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
- Genugtuungsansprüche;
- Ersatzanschaffungen für Eigengut
Errungenschaft:
- Arbeitserwerb;
- Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
- Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
- Erträge aus Eigengut;
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
Wird der Güterstand aufgelöst, findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Jeder behält sein Eigengut und wird an der Hälfte der Errungenschaft des andern Beteiligt. Eine andere Aufteilung der Errungenschaft können Sie mittels Ehevertrag erreichen.
Das Angebot von Netnotar
Netnotar bietet Ehepaaren an sich gegenseitig güterrechtlich in einem Ehevertrag und erbrechtlich in einem Erbvertrag optimal zu begünstigen. Nur so vermeiden Sie, dass der überlebende Ehegatte gewichtige Vermögenswerte veräussern muss, um Erbansprüche der Nachkommen zu befriedigen.
In einem ersten Schritt regeln Sie in einem Ehevertrag, dass der Vorschlag ganz dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wird. Somit fällt die gesamte Errungenschaft des vorversterbenden Ehegatten an den überlebenden Ehegatten. Nur das Eigengut fällt zur Verteilung in den Nachlass.
In einem zweiten Schritt bestimmen Sie in einem Erbvertrag, dass der überlebende Ehegatte die Nutzniessung an dem ganzen den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft erhalten soll.
Weshalb benötige Sie für eine Meistbegünstigung einen Ehe und Erbvertrag?
Nur mit einem Ehe und Erbvertrag können Sie sich gegenseitig maximal begünstigen. Die Vorschlagszuweisung im Ehevertrag alleine nützt insbesondere dann wenig, wenn viel Eigengut im Eigenheim steckt. Mit einem Ehe und Erbvertrag sichern Sie rechtlich unmissverständlich die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten. Sie müssen keine pflichtteilsgeschützten Miterben auszahlen.
Wie können Sie Ihre Zukunft rechtlich sonst noch gestalten?
Mit einem Vorsorgeauftrag erhalten Sie ein möglichst hohes Mass an Selbstbestimmung, sollten Sie von einem Schicksalsschlag getroffen werden. Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Der Vorsorgeauftrag ermöglicht Ihnen zu bestimmen wer in einem solchen Fall für Sie sorgen soll. Ohne Vorsorgeauftrag übernimmt die KESB.
* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren